AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WALTER Gerätebau GmbH

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Kauf- und Werklieferungsverträge mit uns, einschließlich unseren Beratungen und für unsere Angebote. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nicht verbindlich. Ergänzende oder geänderte Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

I. Angebot, Lieferung, Lieferfristen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, die auch mit der Rechnungsstellung erfolgen kann. Für den Umfang der Lieferung und anderer Vertragsinhalte ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
  2. Lieferungen erfolgen ab Werk, wenn nichts anderes vereinbart ist. Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt wurde, oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Käufer zu erbringenden Vertragspflichten voraus.
  4. Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, wie Streik oder Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung der Lieferpflicht, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Das gilt auch, wenn derartige Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt. Ist uns oder dem Käufer auf Grund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu.
  5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  6. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
  7. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Käufer, ohne zu einer Verweigerung der Annahme der Ware berechtigt zu sein, die Annahme endgültig verweigert oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist von 14 Tagen die Ware nicht annimmt oder sich die wirtschaftliche Lage oder die Vermögensverhältnisse des Käufers nachträglich so weit verschlechtert hat, dass eine Vertragsabwicklung nicht mehr zumutbar ist.
  8. Bei Verzug ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzögerung oder Nichterfüllung auf Grund Verzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vor oder die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich auf den Ersatz des typischen  vorhersehbaren Schadens.

II. Preise, Verpackung, Versand

  1. Bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als 3 Monaten sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten, auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation, angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen.
  2. Soweit von uns nicht die Verpackung gestellt wird, trägt der Käufer die Verpackungskosten. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  3. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen. Unsere Rechnungen werden per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail (PDF Format) zugestellt.
  2. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet.
  3. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz oder einem sonstigen Basiszinssatz, der an seine Stelle tritt, berechnet.
  4. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir Gegenforderungen schriftlich anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
  5. Zahlungen an Vertreter leistet der Käufer ohne Befreiung von seiner Verbindlichkeit.
  6. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist Sachsenheim-Ochsenbach.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
  2. Erfolgt die Zahlung seitens des Käufers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, sind, gleichgültig, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder aufgehoben wird, fene Forderungen gegen den Käufer direkt an uns auszugleichen.
  3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen bearbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das alleinige Eigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
  4. Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Vor Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  5.  Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware, nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers, in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten, ggf. nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.
  6. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner oder abgetretenen Forderungen mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben, uns Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderung um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderung auf den Käufer über.

V. Gefahrenübergang, Versicherung

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
  2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, versichern wir sämtliche Sendungen gegen Transportbruch. Für die Leistung durch die Versicherung bei nachweislich eingetretenem Transportschaden, (Bruch, Zerdrücken, Feuchtigkeitsschäden usw.), ist die Beibringung folgender Unterlagen notwendig:
    a) Tatbestandsaufnahme des Transportinstitutes (z.B. bahn- oder postamtliche Bescheinigung, Spediteurquittung, Frachtbrief usw.)
    b) Originalfrachtbrief

    Transportschäden sind uns unverzüglich nach Erhalt der Sendung zu melden. Wir behalten uns vor, die schadhaften Teile, frei Werk Sachsenheim-Ochsenbach, zurückzufordern. Die Schadensregulierung erfolgt entweder durch Gutschrift des betreffenden Wertes oder durch Ersatzlieferung. Wünscht der Käufer keine Versicherung gegen Transportbruch durch uns, trägt er das Risiko des Transportbruchs in jedem Falle selbst. VI. Rücksendungen 1. Rücksendungen, die nicht auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, sind nur dann gestattet, wenn die Ware originalverpackt und in fabrikneuem Zustand ist und wir uns mit der Rücksendung schriftlich einverstanden erklärt haben. Von uns zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben. Beruht die Fehldisposition auf unserem Verschulden, tragen wir die durch die Rücksendung entstehenden Kosten. In jedem anderen Fall der Käufer, der zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Nettowarenwertes der Rücksendung zu zahlen hat. Sonderanfertigungen sind in jedem Fall von einer Rücksendung ausgenommen.

VII. Mängelhaftung

  1. Der Käufer ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung verpflichtet. Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, schriftlich geltend gemacht werden.
  2. Wir leisten Gewähr nur für Mängel, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers, auftreten. Für Schäden, die auf Grund unsachgemäßer Montage oder Behandlung durch den Käufer oder nicht autorisierte Änderungen an der gelieferten Ware eintreten, besteht keine Gewährleistungspflicht. Auf unsere Aufforderung hat uns der Käufer schadhafte Gegenstände zurückzusenden.
  3. Bei berechtigten Reklamationen leisten wir Gewähr nach unserer Wahl, durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Von den durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
  4. Gewährleistung übernehmen wir nur dann, wenn entsprechend der Bedienungsanleitung der jeweiligen Geräte und Anlagen die Wartungsarbeiten von uns oder von durch uns autorisierten Personen durchgeführt wurden.
  5. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile.
  6. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung von Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsfrist oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.

VIII. Allgemeine Haftung

Schadensersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, insbesondere wegen Verletzung von Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

IX. Warenkennzeichnung

Eine Veränderung unserer Ware bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eine Veränderung unserer Ware und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Sachsenheim-Ochsenbach.
  2. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist Stuttgart. Wir können nach unserer Wahl den Käufer auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen.
  3. Es gilt Deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms 2010 in ihrer jeweils neuesten Fassung.

XI. Wirksamkeit

Sollten einzelne dieser Bedingungen gleich aus welchem Grund unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

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